Gesundheitsbezogene Werbung unterliegt erhöhten Anforderungen – und zwar auch dann, wenn für Tierfutter geworben wird. Die beworbene gesundheitsfördernde Wirkung (hier: für die Gelenke von Hunden) muss ausreichend belegt sein. Ansonsten sei die Werbung unlauter im Sinne des UWG, so das LG Potsdam.
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