Superhelden für das Hundeleben: Unzulässige Werbung für Hunde-Gelenktabletten

Gesundheitsbezogene Werbung unterliegt erhöhten Anforderungen – und zwar auch dann, wenn für Tierfutter geworben wird. Die beworbene gesundheitsfördernde Wirkung (hier: für die Gelenke von Hunden) muss ausreichend belegt sein. Ansonsten sei die Werbung unlauter im Sinne des UWG, so das LG Potsdam.

Auch bei Tierfutter können gesundheitsbezogene Werbeaussagen zu Abmahnungen führen. So geschehen bei einem im Internet vertriebenen Hundefuttermittel ("L. P. Gelenk Tabletten") einer Online-Händlerin, deren Anzeigen Wettbewerbshütern ein Dorn im Auge waren.

Geworben wurde mit Formulierungen wie "Bei Gelenkerkrankungen", "kann Beschwerden & Schmerzen reduzieren", "Gelenkschäden vorbeuge", "Weihrauch … hemmt Krankheitsprogression und wirkt schmerz- sowie entzündungshemmend" sowie "Teufelskralle … reduziert Steifheit". Außerdem hieß es: "Mehtylsulfonylmethan, Chondroitin-Sulfat und Glucosamin-Hydrochlorid … Diese drei Stoffe sind wahre Superhelden, die Hundeleben verändern können. Sie bekämpfen Entzündungen, bewahren die Gelenkknorpel, steigern Beweglichkeit, lindern Schmerzen und helfen bei der Regeneration". Nach (weitgehend) erfolgloser Abmahnung gingen die Wettbewerbshüter per Eilantrag gegen die Herstellerin des Futters vor – und gewannen: Beim LG Potsdam gingen alle sechs Unterlassungsanträge durch.

Dieses stufte alle sechs Werbeaussagen als Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3a der Futtermittelverordnung ein. Es handele sich hier um krankheits- bzw. gesundheitsbezogene Aussagen, die allesamt unzulässig seien (Urteil vom 07.05.2024 – 52 O 44/24). Denn nach Art. 13 Abs. 3a der Futtermittelverordnung dürfe durch eine Kennzeichnung nicht behauptet werden, dass ein Futtermittel eine Krankheit verhindere, behandle oder heile.

Mit gesundheitsbezogenen Formulierungen, die die Erhaltung und Verbesserung des gesunden Zustands des Tieres beträfen, bewerbe die Händlerin weiter Wirkungen, die das Futtermittel nicht belegbar besitze, kritisierten die Richterinnen und Richter der 2. Kammer für Handelssachen. Ihrer Darlegungslast sei die Anbieterin jedenfalls nicht nachgekommen. In den von ihr vorgelegten Studien seien die Produkte nicht in der Kombination aller im beworbenen Produkt enthaltenen Wirkstoffe untersucht worden und auch nicht die Wirksamkeit des beworbenen Produkts bzw. von Produkten mit vergleichbarer Zusammensetzung. Grundsätzlich sei gesundheitsbezogene Werbung generell nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche.

LG Potsdam, Urteil vom 07.05.2024 - 52 O 44/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 28. August 2024.

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