Mittwoch, 25.3.2026
Sozialleistungsmissbrauch: Krankenkassen dürfen ihre Quellen schützen

Krankenkassen dürfen Hinweisgeber bei Verdacht auf Sozialleistungsmissbrauch grundsätzlich anonym halten. Einen Anspruch auf Offenlegung bejaht das LSG Niedersachsen-Bremen nur bei klaren Hinweisen auf eine bewusste Falschbeschuldigung.

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