Sozialleistungsmissbrauch: Krankenkassen dürfen ihre Quellen schützen

Krankenkassen dürfen Hinweisgeber bei Verdacht auf Sozialleistungsmissbrauch grundsätzlich anonym halten. Einen Anspruch auf Offenlegung bejaht das LSG Niedersachsen-Bremen nur bei klaren Hinweisen auf eine bewusste Falschbeschuldigung.

Eine Krankenkasse ist nicht verpflichtet, einem Versicherten die Identität einer Person mitzuteilen, die Hinweise auf seinen möglichen Sozialleistungsmissbrauch gegeben hat. Das sagt das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 23.03.2026 – L 16 KR 1/26).

Der Kläger hatte während einer achtmonatigen Arbeitsunfähigkeit rund 17.000 Euro Krankengeld erhalten. Drei Jahre später meldete ein anonymer Hinweisgeber, der Mann sei trotz Krankschreibung Nebentätigkeiten nachgegangen. Eine Prüfung bei der Minijobzentrale bestätigte zwei geringfügige Beschäftigungen im Gastronomiebereich.

Die Krankenkasse forderte zunächst die Rückzahlung des Krankengeldes, stellte das Verfahren nach einer hausärztlichen Stellungnahme jedoch ein. Anschließend verlangte der Mann die Herausgabe der Daten des Hinweisgebers, um zivilrechtliche Ansprüche wegen angeblicher Rufschädigung geltend zu machen. Die Krankenkasse lehnte dies unter Hinweis auf das Sozialgeheimnis ab.

Das LSG hat diese Entscheidung bestätigt. Die Behörde verfüge bei der Herausgabe von Sozialdaten über ein Ermessen, das hier fehlerfrei ausgeübt worden sei. Das Interesse von Hinweisgebern an Anonymität sei zu schützen, solange keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass bewusst falsche oder leichtfertig unzutreffende Angaben gemacht wurden. Solche Hinweise gebe es hier nicht; vielmehr sei der Hinweis inhaltlich zutreffend gewesen. Die Krankenkasse habe daher rechtmäßig gehandelt.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2026 - L 16 KR 1/26

Redaktion beck-aktuell, js, 25. März 2026.

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