Der Mindestlohn spiele bei der Berechnung der Kosten für eine fiktive Haushaltshilfe keine Rolle, entschied ein LG und setzte ohne große Begründung acht Euro an. Der BGH akzeptiert das nicht: Der Mindestbruttolohn bilde die Untergrenze für die Ermittlung des für die Schätzung maßgeblichen Nettolohns.
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