Eine Arbeitnehmerin, die ihrer Berufstätigkeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen an einzelnen Werktagen in ihrem häuslichen Arbeitszimmer nachgehen muss, kann die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten steuerlich geltend machen, allerdings begrenzt auf 1.250 Euro. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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