Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen
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Eine Arbeitnehmerin, die ihrer Berufstätigkeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen an einzelnen Werktagen in ihrem häuslichen Arbeitszimmer nachgehen muss, kann die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten steuerlich geltend machen, allerdings begrenzt auf 1.250 Euro. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Aus gesundheitlichen Gründen an einzelnen Werktagen im Homeoffice

Nach § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Die Kläger, ein zusammen veranlagtes Ehepaar, hatten geltend gemacht, dass der Klägerin der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen "zur Verfügung gestanden habe", weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumindest an einem Arbeitstag in der Woche im Homeoffice arbeiten müsse. Anderenfalls verschlimmere sich ihr Gesundheitszustand. Das beklagte Finanzamt hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass der betriebliche Arbeitsplatz der Klägerin objektiv zur Verfügung gestanden habe und sie ihn allein aus subjektiven Gründen nicht arbeitstäglich nutze.

FG: Zumutbarkeit der Nutzung des Arbeitsplatzes entscheidend

Das FG ist dem nicht gefolgt. Vielmehr komme es maßgeblich darauf an, ob es dem Steuerpflichtigen zugemutet werden könne, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Da die Klägerin aus ärztlicher Sicht gehalten gewesen sei, an einzelnen Tagen von zu Hause aus zu arbeiten, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, könne ihr der Werbungskostenabzug nicht versagt werden. Dieser sei allerdings auf 1.250 EUR begrenzt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin gebildet habe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2022 - 5 K 5138/21

Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2022.

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