Ein Proberichter entschied als Einzelrichter über die Beschwerde eines Afghanen gegen die Anordnung von Überstellungshaft. Laut BGH war das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Denn § 68 Abs. 1 S. 1 FamG schließe eine Beschwerdeentscheidung durch einen Proberichter als Einzelrichter generell aus.
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