Ein über Rumänien nach Deutschland eingereister Afghane wurde nach der Ablehnung seines Asylantrags in Überstellungshaft genommen und schließlich nach Rumänien überstellt. Gegen die Anordnung der Haft hatte er Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht übertrug die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter. Dessen Dezernat übernahm dann ein Proberichter, der die Beschwerde schließlich als Einzelrichter zurückwies.
Dezernatsübernahme von Planrichter hilft nicht: Keine vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Afghane, dass das LG nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil ein Proberichter als Einzelrichter über seine Beschwerde entschieden habe. Mit Erfolg – der BGH hat den LG-Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Beschluss vom 29.07.2025 – XIII ZB 44/22). Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO liege vor. Der BGH verweist auf § 68 Abs. 4 S. 1 FamFG: Das Beschwerdegericht kann nach dieser Regelung i.V.m. § 526 ZPO die Beschwerde dem Einzelrichter übertragen, eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ist aber ausgeschlossen.
Daran ändert sich laut BGH auch nichts dadurch, dass die Beschwerde zunächst auf einen Planrichter als Einzelrichter übertragen und dessen Dezernat dann von einem Proberichter übernommen wird. Auch dann sei der Proberichter nicht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, stellt der BGH klar. Der Gesetzgeber habe eine Übertragung auf einen Proberichter wegen der Tragweite einer Beschwerdeentscheidung ausgeschlossen. Danach schließe § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Entscheidung über eine Beschwerde durch einen Proberichter als Einzelrichter generell aus.
Genügend Zeit für Anwaltssuche gehabt: Grundsatz fairen Verfahrens nicht verletzt
Der BGH gab noch einen Hinweis für das weitere Verfahren. Denn der Afghane hatte auch gerügt, das AG habe vereitelt, dass bei der Anhörung ein Anwalt dabei ist, und damit den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Er hatte bei der einer ersten Anhörung erklärt, er wolle einen Anwalt hinzuziehen. Daraufhin ordnete das AG einstweilig eine kurze Haft an und setzte einen weiteren Anhörungstermin an, um ihm Gelegenheit zur Mandatierung eines Anwalts zu geben. Im zweiten Termin, einen Anwalt hatte der Afghane noch nicht gefunden, ordnete das AG dann endgültig Haft an.
Das LG sah keine Vereitelung der Teilnahme eines Anwalts, denn der Afghane habe zwischen den beiden Terminen ausreichend Zeit gehabt, um sich um einen Anwalt zu kümmern. Das sieht auch der BGH so, der darauf hinweist, dass es bis zur Einführung des auch für das Verfahren auf Anordnung von Überstellungshaft geltenden § 62d AufenthG Sache des Betroffenen war, sich einen Anwalt zu suchen.


