Es besteht kein Recht auf Mitbenutzung eines nachbarlichen Grundstücks, um zum eigenen Grundstück zu gelangen, wenn es einen anderen – wenn auch beschwerlicheren – Zugang zum eigenen Grundstück gibt. Das Notwegerecht sei in einem solchen Fall nicht einschlägig, so das Landgericht Frankenthal. Das gelte selbst dann, wenn eine Gehbehinderung den Ersatzzugang besonders unbequem erscheinen lasse.
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