Notwegerecht begründet kein Recht auf bequemsten Weg

Es besteht kein Recht auf Mitbenutzung eines nachbarlichen Grundstücks, um zum eigenen Grundstück zu gelangen, wenn es einen anderen – wenn auch beschwerlicheren – Zugang zum eigenen Grundstück gibt. Das Notwegerecht sei in einem solchen Fall nicht einschlägig, so das Landgericht Frankenthal. Das gelte selbst dann, wenn eine Gehbehinderung den Ersatzzugang besonders unbequem erscheinen lasse.

Weg zu Hof durch Zaun abgeschnitten

Die Beteiligten sind Nachbarn. Die Kläger benutzten über einige Zeit hinweg das Grundstück des beklagten Ehepaars mit. Über dieses gelangten sie von der öffentlichen Straße aus zum eigenen Hausgrundstück. Nachdem die Nachbarn entlang der Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet hatten, war es dem klagenden Ehepaar nicht mehr möglich, auf diesem Weg in den Innenhof zu gelangen. Ihre Fahrräder und Ähnliches mussten sie fortan über einen anderen Weg, über zwei Stufen hinweg und durch den Hausflur hindurch befördern. Die klagenden Eheleute hielten dies für unzumutbar und verlangten die Beseitigung des Zauns.

LG: Kein Recht auf bequemsten Weg

Das LG sieht dies anders. Ein Notwegerecht bestehe nur, wenn ein Grundstück von einer öffentlichen Straße nicht anders als über ein angrenzendes Grundstück zu erreichen ist. Hier liege keine solche Insellage vor. Das Eckgrundstück der klagenden Eheleute grenze an zwei öffentliche Straßen und sei auch ohne Benutzung des benachbarten Grundstücks zu erreichen. Dass der alternative Weg umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger herzurichten sei, spiele dabei keine Rolle. Ein Recht auf den bequemsten Weg könne aus den Grundsätzen zum Notwegerecht nicht abgeleitet werden.

Gehbehinderung nicht relevant

Auch der Umstand, dass der klagende Ehemann unter einer Gehbehinderung leidet, führt nach Auffassung der LG zu keinem anderen Ergebnis. Denn für ein Notwegerecht seien allein die objektiven Begebenheiten maßgeblich. Auch eine verbindliche Vereinbarung der Nachbarn oder ein Gewohnheitsrecht sah das Gericht nicht als erwiesen an. Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Frankenthal, Urteil vom 30.11.2022 - 6 O 187/22

Redaktion beck-aktuell, 27. März 2023.