Selbst wenn ein Anwalt weiß, dass die gegnerische Partei einen Prozessbevollmächtigten hat, ist es für die Zustellung unschädlich, wenn er den Gegneranwalt nicht im Klagerubrum benennt. Die Pflicht aus § 172 ZPO, nur an den Anwalt zuzustellen, trifft laut BAG das Gericht.
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