Weil ein Halter die Behörden bei der Ermittlung eines Fahrsünders nicht unterstützt, muss er jetzt ein Fahrtenbuch führen - 18 Monate lang. Eine E-Mail, die er schon 3 Tage vor den Verkehrsverstößen schickte, wollte das VG Gelsenkirchen nicht als Unterstützung bei der Aufklärung werten.
Mehr lesenEine Fahrtenbuchauflage darf nur verhängt werden, wenn es unmöglich war, den OWi-Sünder festzustellen. Unmöglich ist das aber laut VG Berlin dann nicht, wenn sich der Übeltäter mit wenigen Klicks und einer Google-Bildsuche im Internet finden und durch Vergleich mit dem Messfoto identifizieren lässt.
Mehr lesenEine Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter kommt nur dann in Betracht, wenn die Täterfeststellung nach einem Verkehrsverstoß unmöglich oder unzumutbar ist. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn die Umstände dafür sprechen, dass ein am selben Wohnsitz lebendes Familienmitglied als Täter in Frage kommt, so das Oberverwaltungsgericht Münster. Die Behörde hätte naheliegenden und wenig aufwendigen Ermittlungsansätzen nachgehen müssen.
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