Drei Vergehen an zwei Tagen: Erst wird ein Fahrzeug in Düsseldorf mit 9 km/h zu viel in einem Tunnel "geblitzt", außerdem sieht man auf dem Beweisfoto den Fahrer mit einem Handy am Ohr. Am nächsten Abend wird dasselbe Fahrzeug in einem Kölner Tunnel mit 21 km/h noch mal auffällig.
Für beide Verstöße wäre neben einer Geldbuße auch ein Punkt im Fahreignungsregister fällig geowrden. Allerdings reagierte der Halter auf die Anhörungsschreiben der Behörde im Bußgeldverfahren nicht. Als die Bußgeldbescheide der Behörde kamen, legte er dann aber doch Einspruch ein. Dazu präsentierte er der Behörde den Ausdruck einer E-Mail, in der er auf einen Einspruch in einem weiteren Bußgeldverfahren Bezug nahm und angab, das Fahrzeug nicht gefahren zu sein.
Als die Behörde den Fahrzeughalter zu dem Fahrer befragte, reagierte er wiederum nicht. Das Verfahren musste schließlich ergebnislos eingestellt werden, da der Fahrer unbekannt blieb. Die Verstöße blieben dennoch nicht folgenlos: Die Behörde ordnete an, dass für das Fahrzeug 18 Monate ein Fahrtenbuch zu führen ist.
Dagegen klagte der Fahrzeughalter. Er habe die Mitarbeit nicht verweigert, sondern in der E-Mail mitgeteilt, dass er nicht der Fahrer sei. Die Behörde wollte das nicht gelten lassen, weil die E-Mail sich auf einen anderen Verstoß bezog. Besonders befremdlich sei, dass die E-Mail schon drei Tage vor dem ersten Verstoß bei der Ermittlungsbehörde eingetroffen sei. Und es sei doch eher unüblich, dass sich ein Fahrzeughalter schon als Fahrzeugführer ausschließe, bevor der Verkehrsverstoß begangen worden sei. Das dass er dies der Bußgeldstelle auch noch vorab mitteile.
Erst der Verstoß, dann die Aufklärung
Die 14. Kammer des VG Gelsenkirchen folgte der Auffassung der Behörde und wies die Klage des Fahrzeughalters ab (Urteil vom 10. Juli 2025 - 14 K 6335/24). Er muss daher nun für 18 Monate ein Fahrtenbuch führen.
Die Behörde kann eine Fahrtenbuchauflage aussprechen, wenn der Halter die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers eines erheblichen Verkehrsverstoßes verweigert. Ein Verkehrsverstoß sei dann erheblich, wenn neben einer Geldbuße mindestens ein Punkt in der "Verkehrssünderdatei" einzutragen wäre. Das sei hier der Fall gewesen.
Dann habe der Halter die Obliegenheit, zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes beizutragen. Dabei müsse er auch einen auf dem "Blitzerfoto" erkannten Fahrer benennen oder zumindest den Täterkreis eingrenzen. Verweigere der Täter diese Mitwirkung, so sei auch die Behörde nicht dazu verpflichtet, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen durchzuführen und könne dann eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Die in die Zukunft gerichtete E-Mail des Halters wollte das Gericht hier nicht als ausreichende Mitwirkung gelten lassen. Es blieb daher bei der Fahrtenbuchauflage, deren Dauer mit 18 Monaten hoch ausfiel.