Die Anerkennung des Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat verpflichtet deutsche Behörden nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG, entschied das BVerwG.
Mehr lesenWar eine Person in einem anderen EU-Staat als Flüchtling anerkannt, hatte das für ein Asylverfahren in Deutschland bisher nur Indiz-Wirkung. Das reicht dem BVerwG nach Rückfrage beim EuGH nicht mehr: Behörde und VG müssen beim Mitgliedstaat nachfragen und die Antwort umfassend berücksichtigen.
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