Einer Geflüchteten aus Äthiopien wurde in Italien internationaler Schutz zugesagt und ein bis Oktober 2022 gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt. Die Frau reiste 2019 nach Deutschland, wo ihr Antrag auf Asyl durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt wurde und ihr eine Abschiebung nach Italien angedroht wurde. Nach gescheitertem Abschiebeversuch und einer Klage der Frau vor dem VG Regensburg verurteilte das VG den Freistaat Bayern, der Frau zumindest einen neuen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen. In zweiter Instanz sprach der VGH München der Frau darüber hinaus die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG zu.
Dagegen wandte sich das Land mit Erfolg an das BVerwG (Urteil vom 24.03.2026 - 1 C 6.25): Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Frau keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche nicht vorlägen: Hier habe nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Frau die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wie § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG fordere, sondern Italien. Eine analoge Anwendung der Vorschrift sei mangels planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen.
Dieses Normverständnis stehe darüber hinaus auch in Einklang mit Völker- und Unionsrecht. Weder die Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention und des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, noch Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2011/95/EU würden einen Mitgliedstaat verpflichten, dem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Hierzu sei allein der Staat verpflichtet, der dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, hier also Italien.


