Die EU-Blocking-VO verbietet es einem EU-Unternehmen, sich unter Verweis auf die Iran-Sanktionen seiner Lieferverpflichtung beziehungsweise der Rückzahlungsverpflichtung zu entziehen. Dies hat das OLG Frankfurt a.M. im Streit um einen vorausgezahlten Kaufpreis in Höhe von 36 Millionen Euro bestätigt.
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