Donnerstag, 8.2.2024
Erleichterte Kündigung im Zweiparteienhaus: Nicht bei Gelegenheitsnutzung

Wer eine Wohnung in einem von ihm selbst bewohnten Gebäude mit nur zwei Wohnungen vermietet, kann das Mietverhältnis gemäß § 573a BGB erleichtert kündigen. Das gilt laut LG Hanau allerdings nur, wenn er dort seinen Lebensmittelpunkt hat, nicht aber, wenn er die Wohnung nur ab und zu nutzt.

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