Erleichterte Kündigung im Zweiparteienhaus: Nicht bei Gelegenheitsnutzung

Wer eine Wohnung in einem von ihm selbst bewohnten Gebäude mit nur zwei Wohnungen vermietet, kann das Mietverhältnis gemäß § 573a BGB erleichtert kündigen. Das gilt laut LG Hanau allerdings nur, wenn er dort seinen Lebensmittelpunkt hat, nicht aber, wenn er die Wohnung nur ab und zu nutzt.

Die Vermieterin einer Wohnung in einem Haus mit zwei Wohneinheiten, von denen sie eine Einheit selbst nutzte, hatte ihrer Mieterin ohne Grund gekündigt. Das ist gemäß § 573a BGB generell möglich. Die Mieterin wandte hier aber ein, die Vermieterin bewohne die andere Wohnung nicht im Sinn der Vorschrift: Sie lebte hauptsächlich im Ausland und nutzte die Wohnung nur wochenweise im Jahr.

Die Mieterin setzte sich in erster und zweiter Instanz mit ihrer Meinung durch. Das LG Hanau (Urteil vom 15.11.2023 - 2 S 107/22) betont, dass § 573a BGB eng auszulegen sei. Denn die Vorschrift ermögliche es, den Mietvertrag mit dem ansonsten vom Gesetz erheblich geschützten Wohnraummieter zu beenden, ohne dass dieser eine Pflichtverletzung begangen oder der Vermieter sonst ein besonderes Interesse hieran habe.

Daher reiche es für eine erleichterte Kündigung nach § 573a BGB nicht aus, dass der Vermieter die zweite Wohnung in dem Haus lediglich zusätzlich nutzt. Das gelte selbst dann, wenn das vereinzelt – wie hier für das Jahr 2021 behauptet – insgesamt 40 Wochen seien. Vielmehr müsse der Vermieter seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung haben. Die von dem LG zugelassene Revision zum BGH ist nicht eingelegt worden. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

LG Hanau, Urteil vom 15.11.2023 - 2 S 107/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 8. Februar 2024.

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