In einem Auswahlverfahren für einen Vorsitz am OLG bekam eine langjährige LG-Vorsitzende gegenüber einem stellvertretenden OLG-Senatsvorsitzenden den Vorzug. Laut VG Freiburg begründet die Erfahrung auf einer bestimmten Stelle aber keinen automatischen Vorsprung. Auf die "Standzeit" komme es nicht an.
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