Ein Enkel erbte von seinem Großvater und beanspruchte einen Freibetrag von 400.000 Euro, der eigentlich nur den Kindern des Großvaters zusteht. Ausnahmsweise gilt der Betrag auch für einen Enkel, wenn dessen erbendes Elternteil verstorben ist. Das aber war quicklebendig - es hatte lediglich auf das Erbe verzichtet. Das reichte dem BFH nicht.
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