Donnerstag, 8.12.2022
Kein Schadenersatz für Flugpassagier wegen fehlender Nutzbarkeit von EasyPASS

Versäumt ein Fluggast seinen Flug, weil er die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Grenzkontrolle (EasyPASS) nicht erfüllt, so löst dies keinen Schadenersatzanspruch gegen den Flughafenbetreiber aus. Für die Organisation der Passkontrollen sei die Bundespolizei verantwortlich, so der BGH. Der Flughafenbetreiber hafte auch dann nicht, wenn er online auf das EasyPASS-System hinweise, ohne die Nutzungsvoraussetzungen näher zu konkretisieren.

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