Ein Eigentümer von mehreren Grundstücken, die in einem FFH-Gebiet liegen, kann sich gegen ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft nicht auf die Verletzung der Natura 2000-Vorschriften berufen. Die Vorschriften über den Schutz von Natura 2000-Gebieten vermittelten keinen Drittschutz, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 17.02.2021.
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