Natura 2000-Vorschriften vermitteln keinen Drittschutz
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Ein Eigentümer von mehreren Grundstücken, die in einem FFH-Gebiet liegen, kann sich gegen ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft nicht auf die Verletzung der Natura 2000-Vorschriften berufen. Die Vorschriften über den Schutz von Natura 2000-Gebieten vermittelten keinen Drittschutz, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 17.02.2021.

Nachbar stützte Klage gegen Bauvorhaben auf Verletzung der Natura 2000-Vorschriften

Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage. Er ist Eigentümer benachbarter Grundstücksflächen, die zum FFH-Gebiet "Obere Schwentine" in Schleswig-Holstein gehören. Da seine auf Aufhebung der Genehmigung gerichtete Klage in den Vorinstanzen erfolglos war, legte der Kläger Revision ein.

Vorschriften für Natura 2000-Gebiete nicht drittschützend

Das BVerwG hat die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt und die Revision abgewiesen. Die Vorschriften der Europäischen Union und des nationalen Rechts über den Schutz von Natura 2000-Gebieten dienten alleinig dem Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu bewahren oder wiederherzustellen. Einen Bezug zu den Interessen des Einzelnen ließen sie nicht erkennen. Anders als Naturschutzverbände seien Einzelne nicht berechtigt, Verstöße gegen Naturschutzrecht unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen. Auch das Grundrecht auf Eigentum gebiete es nicht, die im öffentlichen Interesse erlassenen Schutzvorschriften für Natura 2000-Gebiete zugunsten des Eigentümers unter Schutz gestellter Grundstücke als drittschützend auszulegen und ihm ein Klagerecht einzuräumen.

BVerwG, Urteil vom 17.02.2021 - 7 C 3.20

Redaktion beck-aktuell, 18. Februar 2021.

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