Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig und damit unwirksam. Das Arbeitsverhältnis ist laut BAG dennoch ordentlich kündbar – allerdings nicht innerhalb der kurzen Frist des § 622 Abs. 3 BGB.
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