Für Abrechnungsstreitigkeiten der Betreiber von Testzentren, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung sogenannter Corona-Bürgertests beauftragt wurden, ist laut Bundessozialgericht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Sozialgerichte seien hierfür nicht zuständig, da die Tests allen Personen offen gestanden hätten – losgelöst von ihrem kranken- beziehungsweise sozialversicherungsrechtlichen Status.
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