Gerichte in Rechtswegfrage bislang uneins
Vorangegangen war die Rechtswegbeschwerde einer beklagten Kassenärztlichen Vereinigung, die in der Hauptsache die Höhe der abgerechneten Vergütungen der klagenden Betreiberin für Testungen beanstandet hatte. Mangels ausdrücklicher bundesgesetzlicher Zuweisung – wie etwa für Coronavirus-Schutzimpfungen im Infektionsschutzgesetz – haben die Sozial- und Verwaltungsgerichte die Rechtswegfrage bisher unterschiedlich beantwortet.
Keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung
Das BSG hat nun entschieden, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Eine Sonderzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit fehle. Insbesondere handele es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung. Weder gehe es um einen Vergütungsstreit in der gesetzlichen Krankenversicherung noch um die Aufgabenwahrnehmung der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen ihres gesetzlichen Sicherstellungsauftrags der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung von Versicherten.
Tests losgelöst von krankenversicherungsrechtlichem Status
Die Coronavirus-Test-Verordnung sei ein Baustein im Gesamtkonzept zur Pandemiebekämpfung gewesen und habe zeitweise allen Personen einen kostenfreien Test (Bürgertest) ermöglicht, losgelöst vom kranken- beziehungsweise sozialversicherungsrechtlichen Status. Dementsprechend seien Testungen für symptomfreie, nicht erkrankte Personen im Rahmen einer nationalen Teststrategie des öffentlichen Gesundheitsschutzes auch nicht aus Beiträgen von Versicherten, sondern aus Steuermitteln des Bundes vollständig finanziert worden.