Mittwoch, 15.2.2023
Werbung für "Aktionstage" muss Aktionszeitraum eindeutig erkennen lassen

Weist ein Unternehmen auf "Aktionstage" hin, müssen aus den Werbeaussagen die Rabatte und der Zeitraum der Aktion eindeutig hervorgehen. Dies stellte das Landgericht München I jetzt im Streit um die Werbung eines Möbelhauses für sogenannte Küchentage klar. Gerade "Blickfang-Anzeigen" müssten leicht verständlich sein, heißt es in der vom Rechtsportal "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV) am Mittwoch mitgeteilten Entscheidung.

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