Weist ein Unternehmen auf "Aktionstage" hin, müssen aus den Werbeaussagen die Rabatte und der Zeitraum der Aktion eindeutig hervorgehen. Dies stellte das Landgericht München I jetzt im Streit um die Werbung eines Möbelhauses für sogenannte Küchentage klar. Gerade "Blickfang-Anzeigen" müssten leicht verständlich sein, heißt es in der vom Rechtsportal "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV) am Mittwoch mitgeteilten Entscheidung.
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