Werbung für "Aktionstage" muss Aktionszeitraum eindeutig erkennen lassen

Weist ein Unternehmen auf "Aktionstage" hin, müssen aus den Werbeaussagen die Rabatte und der Zeitraum der Aktion eindeutig hervorgehen. Dies stellte das Landgericht München I jetzt im Streit um die Werbung eines Möbelhauses für sogenannte Küchentage klar. Gerade "Blickfang-Anzeigen" müssten leicht verständlich sein, heißt es in der vom Rechtsportal "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV) am Mittwoch mitgeteilten Entscheidung.

Verein klagt wegen Irreführung auf Unterlassung

Das Möbelhaus schaltete am 19.08.2021 zu den "Küchentagen" eine Werbeanzeige in einer Tageszeitung. Ein eingetragener Verein mit dem Zweck der Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb hielt die Anzeige für irreführende Werbung. Er verlangte im Hinblick auf die Anzeige Unterlassung sowie die Erstattung der angefallenen Rechtsverfolgungskosten.

Dauer der Rabattaktion nicht eindeutig erkennbar

Das LG folgte der Argumentation des Vereins. Es stufte die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige nach Mitteilung von "anwaltauskunft.de" als irreführend für Verbraucher ein und gab der Klage daher statt. Aus der Anzeige werde schon nicht klar, wie lange die Rabattaktion laufe. Als Blickfang sei der 21.08. herausgestellt; im Kleingedruckten sei jedoch ein Hinweis auf den 31.08. enthalten. Daher ergäben sich die Bedingungen nicht unmittelbar aus den blickfangmäßigen Angaben. Verbraucher würden nicht ausreichend aufgeklärt. Durch den Blickfang allein auf den 21.08. werde ein Entscheidungsdruck aufgebaut.

Auch Höhe angepriesenen Rabatts unklar

Ferner sei auch nicht eindeutig erkennbar, unter welchen Voraussetzungen und bezüglich welcher Produkte des Möbelhauses der beworbene Rabatt gilt. Auch blieben Zweifel, ob die Anzeige 20% plus 20%, also insgesamt 40% Rabatt anpreise, oder nur jeweils 20% auf verschiedene Produkte. "Auch wenn über eine Klage oft erst nach der Werbeanzeige entschieden wird, sind solche Verfahren als Klarstellung für die Zukunft wichtig", betonte Swen Walentowski, Sprecher von "anwaltauskunft.de".

LG München I, Urteil vom 12.01.2023 - 17 HKO 17393/21

Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2023.

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