Auch Tarifverträge, die vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes 2018 geschlossen wurden, dürfen von den gesetzlichen Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung abweichen. Das hat das BAG entschieden.
Mehr lesenBei der nach § 46 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 45 Satz 1 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG, den Pensions-Sicherung-Verein, übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Rechtsstreit zwischen dem PSV und einem Insolvenzverwalter entschieden.
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