Die betriebsbedingte Kündigung eines Mitarbeiters der AfD-Fraktion im bayerischen Landtag zum Ende der Legislaturperiode ist unwirksam. Dass die bisherige Fraktion durch eine neue ersetzt werde, rechtfertige die Kündigung nicht, so das LAG München.
Mehr lesenIst eine Betriebsänderung geplant und schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Dies hat das BAG entschieden.
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