Das BVerfG hat zwei Entscheidungen aufgehoben, die eine Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) bereits ab dem 1. Januar 2023 annahmen. Zu diesem Zeitpunkt war der Zugang jedoch noch nicht flächendeckend verfügbar.
Mehr lesenSteuerberater sind seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden zu sein, müssen sie laut Bundesfinanzhof darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung ("fast lane") keinen Gebrauch gemacht haben.
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