Mittwoch, 13.11.2024
Besonderes Kirchgeld nur für Ehen ist verfassungswidrig

Das sächsische Kirchensteuergesetz sah bis Ende August 2015 die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes nur für glaubensverschiedene Ehen vor, nicht aber für eingetragene Lebenspartnerschaften. Das BVerfG sieht den Gleichheitsgrundsatz verletzt und hat die Vorschrift für 2014 und 2015 für verfassungswidrig erklärt.

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