Ein schwerhöriger Kapitän ist automatisch berufsunfähig – auch wenn er mit Hörgeräten wieder ausreichend gut hören könnte. Das folgt aus einer Regelung in der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes, die Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen grundsätzlich untersagt.
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