"Seedienstuntauglich" – das war das Urteil, das der Seeärztliche Dienst einem auf einem Containerschiff beschäftigten Kapitän ausstellte. Der Grund war eine bei ihm festgestellte beidseitige Schwerhörigkeit, die das Tragen von Hörgeräten erforderlich machte. Der Mann begehrte eine Berufsunfähigkeitsrente. Seine Versicherung lehnte das ab: Schließlich könne der Kapitän Hörgeräte tragen und seine Schwerhörigkeit dadurch kompensieren.
Das OLG sieht das anders. Es hat das Unternehmen zur Zahlung der Rente verpflichtet. Der Kapitän sei wegen seiner Schwerhörigkeit den Versicherungsbedingungen entsprechend aufgrund "Kräfteverfalls dauerhaft und vollständig berufsunfähig".
Die Schwerhörigkeit sei auch kausal für die Berufsunfähigkeit des Kapitäns. Das Gericht stützt sich auf die Feststellung der Seedienstuntauglichkeit durch den Seeärztlichen Dienst, die der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe. Als Besatzungsmitglied dürfe nur tätig werden, wer seediensttauglich sei.
Abwenden könne der Kapitän den Versicherungsfall nicht – auch wenn er mithilfe von Hörgeräten die in der Maritime-Medizin-Verordnung geregelten Werte einhalten könne. Denn diese Verordnung regele zugleich, dass Besatzungsmitglieder des Decksdienstes keine Hörhilfen tragen dürfen (Urteil vom 27.03.2025 - 3 U 122/23).