Nach negativen Bewertungen auf einer Internetplattform verlangte ein Unternehmen vom E-Mail-Anbieter der Nutzer deren Daten heraus, da vom Plattformbetreiber nur die E-Mail-Adressen zu erlangen waren. Laut OLG München bietet ein E-Mail-Anbieter aber keinen digitalen Dienst an und muss daher keine Auskunft geben.
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