Donnerstag, 7.4.2022
Ausgleichzahlung durch Nicht-EU-Airline für verspätete Flugankunft in Drittstaat

Fluggäste eines verspätet in einem Drittstaat endenden Fluges mit Umstieg können von einem Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung verlangen, wenn dieses Unternehmen den gesamten Flug im Namen eines EU-Luftfahrtunternehmens durchführt hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof am 07.04.2022 entschieden (Az.: C-561/20). Die EU-Fluggastrechteverordnung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Lufthoheit eines Staates.

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