Flug mit Umstieg endet verspätet in Drittstaat
Drei Fluggäste buchten über ein Reisebüro mit einer einzigen Buchung bei Lufthansa einen Flug von Brüssel (Belgien) nach San José (Vereinigte Staaten) mit Zwischenlandung in Newark (Vereinigte Staaten). Der gesamte Flug wurde von der US-Fluggesellschaft United Airlines durchgeführt. Die drei Fluggäste kamen in San José mit 223 Minuten Verspätung an. Sie traten ihre Forderungen an das Unternehmen Happy Flights ab, das bei einem belgischen Gericht auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gegen United Airlines klagt. Happy Flights berief sich darauf, dass die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar sei. Das belgische Gericht rief den EuGH an.
EuGH: Auf einer Buchung beruhender Flug mit Umstiegen stellt Gesamtheit dar
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass ein Flug mit einem oder mehreren Umstiegen, der Gegenstand einer einzigen Buchung gewesen sei, für die Zwecke des Ausgleichsanspruchs eine Gesamtheit darstelle. Denn die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung müsse im Hinblick auf den ersten Abflugort und das Endziel des Fluges beurteilt werden.
Nicht-EU-Arline kann als ausführendes Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlung schulden
Ferner könne ein Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen wie United Airlines, das mit den Fluggästen keinen Beförderungsvertrag geschlossen, den Flug aber durchgeführt habe, die Ausgleichsleistung für Fluggäste schulden. Denn das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen seiner Tätigkeit der Beförderung von Fluggästen die Entscheidung treffe, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung der Flugroute eingeschlossen – sei das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dieses Luftfahrtunternehmen werde daher als im Namen des vertraglichen Luftfahrtunternehmens handelnd angesehen. Der EuGH betont aber, dass dem ausführenden Luftfahrtunternehmen (United Airlines), das zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet sei, das Recht vorbehalten bleibe, nach geltendem nationalen Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen.
Kein Verstoß gegen Grundsatz der Lufthoheit eines Staates
Laut EuGH verstoße die EU-Fluggastrechteverordnung auch nicht gegen den Grundsatz der vollständigen und ausschließlichen Hoheit eines Staates über seinen Luftraum. Ein Flug mit Umsteigen falle in den Anwendungsbereich der Verordnung, weil die Fluggäste ihre Reise auf einem Flughafen in einem Mitgliedstaat angetreten haben. Der Gerichtshofweist außerdem darauf hin, dass dieses Anwendungskriterium die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der vollständigen und ausschließlichen Hoheit eines Staates über seinen Luftraum nicht beeinträchtigt.