Die Aufwärtsverschmelzung einer KG auf ihre Mutter-GmbH stellt eine Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 1 UmwStG auch dann dar, wenn letztere nur zu 50% Kommanditistin der KG war und die übrigen Kommanditanteile die Gesellschafter der Mutter-GmbH hielten. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 19.05.2020 entschieden und zugleich die Revision zugelassen.
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