KG brachte Teilbetrieb gegen neue Anteile in Tochter-GmbH ein
Eine KG brachte im Jahr 2007 einen Teilbetrieb in eine Tochter-GmbH ein, deren Anteile sie zu 100% hielt, und erhielt hierfür neue Anteile, was steuerlich unter Ansatz eines Zwischenwerts (§ 20 Abs. 1, 2 UmwStG) erfolgte.
KG auf Mutter-GmbH verschmolzen
Im Jahr 2008 wurde die KG auf ihre Mutter-GmbH verschmolzen, die zu 50% Kommanditistin der KG gewesen war. Die übrigen Kommanditanteile hatten die beiden Gesellschafter der Mutter-GmbH gehalten. Der Übergang des Vermögens auf die GmbH erfolgte ohne Gegenleistung und ohne Kapitalerhöhung.
Finanzamt setzte Einbringungsgewinn I an
Das beklagte Finanzamt sah die Verschmelzung als schädliche Übertragung im Sinne von § 22 Abs. 1 UmwStG an, was für 2007 rückwirkend zu einem "Einbringungsgewinn I" führte. Dagegen wandten die Kläger, der Insolvenzverwalter der Mutter-GmbH sowie die beiden weiteren ehemaligen Kommanditisten der KG, ein, dass der Vermögensübergang im Rahmen der Verschmelzung nach § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten habe erfolgen können. Eine Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 1 UmwStG liege nicht vor, weil eine mittelbare Beteiligung lediglich in eine unmittelbare Beteiligung umgewandelt worden sei.
FG bejaht schädliche Veräußerung
Das FG hat die Klage abgewiesen. Es hat die Verschmelzung der KG auf die Mutter-GmbH als schädliche Veräußerung angesehen. Die Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen stelle einen tauschähnlichen Vorgang dar. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gleichermaßen für die Aufwärtsverschmelzung auf die alleinige Gesellschafterin, auch wenn hierdurch keine neuen Gesellschaftsanteile übergingen, sondern vielmehr die Anteile an der Tochtergesellschaft untergingen.
BFH-Rechtsprechung zu Aufwärtsverschmelzung auf allein beteiligte Muttergesellschaft übertragbar
Diese BFH-Rechtsprechung sei auf den Streitfall, in dem eine Verschmelzung lediglich auf eine 50%ige Gesellschafterin der KG erfolgt sei, übertragbar, da die Kommanditanteile der beiden übrigen Gesellschafter untergegangen seien und sich im Gegenzug der Wert ihrer Anteile an der Mutter-GmbH erhöht habe.