Erwirbt eine Person eine Wohnung im eigenen Namen, aber im Auftrag für einen anderen, muss der zugrunde liegende Treuhandvertrag für die weitere Übereignung an den Auftraggeber nicht notariell beurkundet werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in diesem Fall die Herausgabepflicht aus dem Auftragsverhältnis besteht. Etwas anderes gilt, wenn die Person bereits Eigentümerin oder Anwärterin der Wohnung gewesen sei, als der Treuhandvertrag geschlossen wurde.
Mehr lesen