Österreicherin kauft für Deutschen eine Wohnung in Österreich
Eine Frau schloss im eigenen Namen einen Kaufvertrag über eine Wohnung in Österreich. Danach schloss sie einen Treuhandvertrag mit einem deutschen Mann, wonach sie das Wohnungseigentum für ihn und auf seine Kosten erwarb. Sie vereinbarten außerdem sein lebenslanges Wohnrecht, ihre Verpflichtung, die Wohnung auf Wunsch an ihn zu übereignen, und Sanktionen für den Fall, dass sie ihre Stellung missbraucht. Hintergrund dieser Regelung war das Verbot für Ausländer, Grundstückseigentum in Österreich zu erwerben. Der Mann verlangte nun die Übereignung der Wohnung an sich. Vor dem Landgericht München II und dem Oberlandesgericht München scheiterte er, weil der Treuhandvertrag nicht notariell beurkundet war. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung jedoch auf und verwies zurück.
Treuhandvertrag ist nicht beurkundungsbedürftig
Der Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des Manns ein Grundstück zu erwerben, ist dem BGH zufolge hinsichtlich der Erwerbspflicht der Österreicherin nach § 313 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) formbedürftig. Dieses Manko wurde hier aber durch ihre Eintragung im Grundbuch geheilt. Im Hinblick auf die Weiterübertragung auf den Deutschen ist der Treuhandvertrag laut dem V. Zivilsenat jedoch nicht beurkundungsbedürftig, weil sich die Herausgabepflicht der Wohnung schon aus § 667 BGB ergibt. Dabei sei es auch irrelevant, ob es sich um einen bloßen Durchgangserwerb handelte oder nicht. Damit lehnte der BGH eine vom OLG München vorgenommene Einschränkung seiner Rechtsprechung ab. Maßgeblich ist laut den Karlsruher Richtern, dass die Österreicherin von vorneherein nur rechtlich Eigentum erwarb, aber keine wirtschaftliche Belastung oder Bereicherung erfuhr. Nach den Regeln des Auftragsrechts müsse sie ihrem Vertragspartner alles aus dem Verhältnis Erlangte herausgeben. Die Herausgabepflicht nach § 667 BGB sei auch nicht abbedungen worden.
Wann ist Österreicherin Eigentümerin geworden?
Der Bundesgerichtshof verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, um zu klären, ob die Österreicherin vielleicht bereits vor Abschluss des Treuhandvertrags Eigentümerin geworden ist oder zumindest die Anwartschaft erworben hat. In diesem Fall ergäbe sich die Übereignung an den Mann nicht aus § 667 BGB, weil die Frau dann das Eigentum nicht aus dem Auftragsverhältnis erlangt hätte. Die Umgehung des österreichischen Erwerbsverbots für Deutsche ist dem BGH zufolge im Hinblick auf § 134 BGB unwesentlich, weil mit dieser Regelung nur deutsche Verbotsgesetze geschützt werden. Dasselbe gelte für die Nichtigkeit nach § 138 BGB, hier verlange die Norm zumindest eine mittelbare sittenwidrige Beeinträchtigung deutscher Interessen.