Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach dem Berliner Hundegesetz (HundeG) reicht es aus, dass wesentliche Merkmale des Hundes mit dem Rassestandard eines im Gesetz aufgeführten Hundes übereinstimmen. Abweichende Rassebezeichnungen hinderten die Zuordnung nicht, so das Berliner Verwaltungsgericht, das mit dieser Begründung die Klage des Besitzers eines "American Bully" gegen eine Verfügung des Veterinäramtes abgewiesen hat.
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