"American Bully" ist gefährlicher Hund

Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach dem Berliner Hundegesetz (HundeG) reicht es aus, dass wesentliche Merkmale des Hundes mit dem Rassestandard eines im Gesetz aufgeführten Hundes übereinstimmen. Abweichende Rassebezeichnungen hinderten die Zuordnung nicht, so das Berliner Verwaltungsgericht, das mit dieser Begründung die Klage des Besitzers eines "American Bully" gegen eine Verfügung des Veterinäramtes abgewiesen hat.

Erhöhte Anforderungen an Tierhaltung bei Gefährlichkeit

Der Kläger ist Eigentümer einer Hündin, deren Rasse im Impfbuch des Tieres mit "American Bully" angegeben wird. Nach der Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des Hundegesetzes (GefHuVO) gelten unter anderem American Staffordshire-Terrier und Hunde aus Kreuzungen von dieser oder anderen Rassen oder Gruppen von Hunden untereinander oder mit anderen Hunden als gefährlich. Mit dieser Einstufung gehen erhöhte Anforderungen an die Haltung des Tieres einher.

Hundebesitzer verneint Gefährlichkeit seiner Hündin

Nachdem das Veterinäramt Spandau von der Existenz des Tieres erfahren hatte, verpflichtete es den Kläger, entweder seine Hündin als gefährlichen Hund im Sinne des HundeG anzuzeigen oder ein Rassegutachten vorzulegen, demzufolge sie kein gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes ist. Der Kläger hielt dem entgegen, dass es sich bei dem Tier um eine – unter anderem in den USA – anerkannte eigene Rasse handele. Diese sei dem Verordnungsgeber bereits bei Erlass der Liste bekannt gewesen. Fehle diese Rasse auf der Liste, könne das Tier nicht als gefährlich gelten, da ansonsten ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und das Analogieverbot vorliege.

Sachverständiger: "American Bully" keine eigenständige Hunderasse

Dieser Auffassung folgte das VG nicht und hat die gegen die Verfügung gerichtete Klage abgewiesen. Zunächst stellte das Gericht fest, dass beide alternativ zu befolgenden Regelungen voraussetzten, dass es sich bei der Hündin um einen gefährlichen Hund handele. Dies sei hier der Fall, so das VG mit Verweis auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten, wonach die Hündin zumindest wesentliche Merkmale eines American Staffordshire Terriers aufweist, einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GefHuVO gefährlichen Hunderasse. Es reiche aus, so das VG, wenn wesentliche Merkmale des Phänotyps einer der in der Verordnung aufgeführten Hunderassen gegeben seien. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass der "American Bully" keine eigenständige Hunderasse sei, sondern die Bezeichnung für eine "Designer-Rasse" ohne phänotypische Eigenständigkeit.

VG Berlin, Urteil vom 10.11.2022 - 37 K 517/20

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2023.

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