Ein geschiedener Ehegatte kann seinen Altersvorsorgeunterhalt auch in eine private Rentenversicherung einzahlen. Laut Bundesgerichtshof ist er insbesondere im Rahmen des Realsplittings nicht gehalten, die Zuwendung in einer steuerlich begünstigten Rentenversicherung anzulegen. Steuerliche Belange des Unterhaltspflichtigen spielten bei der Auswahl der Altersvorsorge in aller Regel keine Rolle.
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