Montag, 24.4.2023
Beiziehung von Strafakten im Zivilprozess

Grundsätzlich sind Strafakten im Zivilprozess beizuziehen, wenn der Beweisführer einen entsprechenden Vorlegungsanspruch hat. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Grundrechte der Gegenpartei dem in der Regel nicht entgegenstehen. Ihnen könne dadurch Rechnung getragen werden, dass das Gericht nach Erhalt der Akte die gegenseitigen Interessen abwägt und nur beschränkten Zugriff der Parteien erlaubt.

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