Das LG Ansbach war wohl überfordert, als der Angeklagte zwar erschien, aber nur vor sich hin monologisierte und der Anweisung, auf der Anklagebank Platz zu nehmen, keine Folge leistete. Ihn aber dann schlichtweg für "rechtlich nicht erschienen" zu erklären, ist keine Lösung, erklärte das BayObLG.
Mehr lesenDie Klausel in einer Strafprozessvollmacht, die den Verteidiger ermächtigt, den Angeklagten auch in dessen Abwesenheit in allen Instanzen zu vertreten, genügt den Anforderungen des § 329 StPO. Der Bundesgerichtshof lehnte es im Rahmen eines Vorlageverfahrens ab, über den Bezug zum Strafverfahren hinaus zu fordern, dass der Angeklagte erklärt, sich im konkreten Hauptverhandlungstermin vertreten zu lassen. Es gebe keinerlei Anlass, strengere Voraussetzungen an die Vertretungsvollmacht zu knüpfen.
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