Donnerstag, 27.10.2022
Keine erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin

Die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes (hier: eines Ladengeschäftes) an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, steht auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegen, wenn der vom Betrieb der Genossin erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht. Dies stellt der Bundesfinanzhof klar.

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