Grundsätzlich keine Gewinnkürzung wenn Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient
Der Gewinn von Unternehmen, die unter anderem ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, wird für Zwecke der Gewerbesteuer um den auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil gekürzt. Diese Kürzung wird jedoch gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG versagt, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient.
FG: Erweiterte Kürzung bei nur geringfügiger Beteiligung
Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die ausschließlich Wohnungen und gewerblich genutzte Flächen vermietet. Eine ihrer gewerblichen Mieterinnen betrieb darin ein Einzelhandelsgeschäft, dessen Gewinne unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 Euro lagen. Um auch eine Wohnung anmieten zu können, erwarb sie einen Genossenschaftsanteil. Das FG entschied, dass die erweiterte Kürzung zu gewähren sei, weil die Genossin nur geringfügig beteiligt und ihr Unternehmen selbst keiner Gewerbesteuerbelastung ausgesetzt sei.
BFH tritt zu Kürzung führender Gesamtbetrachtung entgegen
Der BFH hat demgegenüber die erweiterte Kürzung abgelehnt und ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung, wonach das Zusammenkommen mehrerer "Bagatellaspekte" die Nichtanwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG rechtfertigt, obwohl diese für sich – einzeln genommen – die Nichtanwendung der Vorschrift nicht rechtfertigen würden, im Gesetz keine Stütze finde. Es sei Sache des Gesetzgebers, derartige unbillig erscheinende Ergebnisse zu vermeiden, wie dies kürzlich hinsichtlich des Ausschließlichkeitsgebots des § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG geschehen sei (vgl. § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG n.F.).