LG Osnabrück zur VW-Abgasskandal: Keine Verjährung deliktischer Ansprüche bei Klagen aus 2019

Bei 2019 eingegangenen Verfahren im VW-Abgasskandal ist keine gesetzliche Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche eingetreten. Dies hat das Landgericht Osnabrück in einem Urteil vom 03.09.2019 entschieden. 2015 sei für Fahrzeughalter noch nicht erkennbar gewesen, ob Schadensersatzansprüche gegen VW bestehen (Az.: 6 O 918/19). VW hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.

VW: 2019 erhobene Klagen sind verjährt

Das LG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei den 2019 eingegangenen Abgas-Verfahren bereits die gesetzliche Verjährung eingetreten sein könnte. Die Folge wäre, dass die betroffenen Fahrzeughalter ihre möglichen Ansprüche nicht mehr gegen den Hersteller durchsetzen könnten. Die beklagte Volkswagen AG hatte sich im vorliegenden Verfahren auf Verjährung berufen. Sie machte geltend, die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren habe Ende 2015 begonnen und sei am 31.12.2018 abgelaufen. Denn im Jahr 2015 seien die unter anderem als "Dieselproblematik" bekannten Vorgänge öffentlich geworden. Man selbst habe im September 2015 die Öffentlichkeit informiert. Ab dann hätte jeder Kunde seine vermeintlichen Ansprüche geltend machen können. Eine 2019 erhobene Klage könne die Ende 2018 bereits eingetretene Verjährung nicht mehr aufhalten.

Kläger: 2015 noch keine ausreichenden Kenntnisse für Anspruchsgeltendmachung

Anders sah dies der klagende Fahrzeughalter. Er trug vor, betroffene Fahrzeughalter hätten 2015 noch nicht ohne Weiteres erkennen können, dass ihnen wegen der Nutzung der vom Kraftfahrtbundesamt beanstandeten Software möglicherweise der Hersteller auf Schadensersatz hafte. Um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, genüge es nicht allein zu wissen, dass die Software rechtlich problematisch sei. Der Kunde müsse unter anderem auch wissen, dass führende Mitarbeiter der Beklagten dafür verantwortlich seien, dass die Software in Fahrzeugen eingebaut wurde. Das sei 2015 nicht hinreichend klar gewesen.

LG: Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht verjährt

Das LG hat dem Kläger Recht gegeben. Er könne Volkswagen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der ursprüngliche Vertrieb des Fahrzeugs des Klägers durch den Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Laut LG sind die Ansprüche des Klägers auch nicht verjährt.

Bestehen eines Anspruchs 2015 noch unklar

Der Beginn der Verjährung setze voraus, dass der Kunde ohne Weiteres erkennen könne, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller zustehen. Das setze insbesondere voraus, dass Führungspersonal des Herstellers für den Einsatz der Software verantwortlich gemacht werden könne. Die rechtliche und tatsächliche Lage sei insoweit 2015 aber noch ungeklärt gewesen. Letztlich sei bis heute der Öffentlichkeit nicht bekannt, wer bei der Beklagten über Entwicklung und Einsatz der Software entschieden habe. Dass dennoch mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, habe sich erst später, nach dem Jahr 2015, herauskristallisiert. Die Einrede der Verjährung greife daher bei der im Jahr 2019 erhobenen Klage nicht durch.

LG Osnabrück, Urteil vom 03.09.2019 - 6 O 918/19

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2019.